Ein E-Bike ist entweder als Fahrrad oder als Kfz zu klassifizieren. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (= unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil seit dem nur dann als geldwerten Vorteil erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist.
Umsatzsteuer: Darf der Arbeitnehmer das betriebliche E-Bike auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Der Gesetzgeber hat (überraschend) neu geregelt, dass ab dem die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Pedelec steuerfrei ist (§ 3 Nr. 37 EStG)! Die Steuerbefreiung ist auf 3 Jahre befristet; sie endet damit am ! Bei Pedelecs handelt es sich um Elektrofahrräder, für die keine Kennzeichen- und.